BFSG-Barrierefreiheit für KMU in Österreich: Was gilt ab 2025?
Seit 28. Juni 2025 gelten in Österreich neue Pflichten zur digitalen Barrierefreiheit. In Österreich heißt das relevante Gesetz Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), nicht BFSG. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Webshops, Online-Buchungen, E-Commerce-Funktionen oder digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitern und 2 Mio. EUR Umsatz können ausgenommen sein, müssen aber prüfen.
Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz setzt den European Accessibility Act in nationales Recht um. Ziel ist, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen möglichst ohne besondere Erschwernis genutzt werden können.
Das betrifft nicht nur klassische bauliche Barrierefreiheit. Beim BaFG geht es vor allem um digitale und technische Barrierefreiheit. Eine Website, ein Webshop oder ein Buchungstool soll zum Beispiel auch mit Tastatur bedienbar sein, ausreichende Kontraste haben, von Screenreadern verarbeitet werden können und verständliche Informationen bereitstellen.
Für KMU ist wichtig: Das Gesetz gilt nicht pauschal für jede Website. Es kommt darauf an, welche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, ob Verbraucher angesprochen werden und ob über digitale Kanäle ein Vertragsabschluss, eine Buchung oder ein vergleichbarer E-Commerce-Prozess möglich ist.
Wer ist in Österreich betroffen?
Betroffen können insbesondere Unternehmen sein, die nach dem 28. Juni 2025 Produkte in Verkehr bringen oder Dienstleistungen für Verbraucher erbringen, die im Gesetz genannt sind.
Typische betroffene digitale Angebote:
- ·Webshops und E-Commerce-Plattformen
- ·Apps im E-Commerce
- ·Hotel- und Reiseportale mit Buchungsfunktion
- ·Online-Terminbuchung, wenn sie auf einen Vertragsabschluss mit Verbrauchern abzielt
- ·Websites, über die Mitgliedschaften oder Abonnements abgeschlossen werden
- ·E-Book-Angebote und digitale Publikationen
- ·Elektronische Ticketdienste
- ·Digitale Bankdienstleistungen
- ·Bestimmte Kommunikationsdienste und audiovisuelle Mediendienste
Gilt eine Ausnahme für kleine Unternehmen?
Ja, aber nicht für alle Fälle. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BaFG ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen und erzielt entweder höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Mio. EUR Jahresbilanzsumme.
Diese Ausnahme ist für viele kleine Dienstleister relevant. Aber Vorsicht: Die Ausnahme gilt nicht einfach pauschal für alle Tätigkeiten. Wer betroffene Produkte herstellt, importiert oder handelt, muss gesondert prüfen, welche Pflichten bestehen. Außerdem ist es wirtschaftlich sinnvoll, neue Websites von Anfang an barrierefrei aufzubauen. Nachträgliche Korrekturen sind fast immer teurer.
Was muss konkret umgesetzt werden?
Für digitale Angebote geht es nicht um Kosmetik, sondern um Nutzbarkeit. Relevante Inhalte und Funktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis bedeutet das:
- ·Klare Seitenstruktur mit korrekten Überschriften
- ·Bedienbarkeit mit Tastatur
- ·Ausreichende Farbkontraste
- ·Alternativtexte für relevante Bilder
- ·Verständliche Formularbeschriftungen und klare Fehlermeldungen
- ·Barrierefreie PDF- und Download-Dokumente, wenn sie für den Kaufprozess notwendig sind
- ·Screenreader-Kompatibilität
- ·Barrierefreie Zahlungs-, Sicherheits- und Identifizierungsprozesse
Was droht bei Verstößen?
Das Sozialministeriumservice ist für die Marktüberwachung zuständig. Es kann Hinweise prüfen, Maßnahmen verlangen und bei Verstößen Verwaltungsstrafen verhängen. Für große Unternehmen sind bis zu 80.000 EUR möglich, für KMU gelten reduzierte Strafrahmen.
Das größere Risiko für KMU liegt oft nicht nur in der Strafe, sondern in der Kombination aus Beschwerde, Nachbesserungsdruck, ungeplanten Agenturkosten und Reputationsschaden. Wer erst reagiert, wenn eine Beschwerde kommt, zahlt meistens doppelt: einmal für die hektische Korrektur und einmal für den Managementstress.
Prüfen Sie diese Fragen:
- 1Verkaufen Sie Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucher?
- 2Gibt es auf Ihrer Website einen Webshop, Checkout oder Zahlungsprozess?
- 3Können Kunden online Termine buchen, Reservierungen abschließen oder verbindliche Anfragen stellen?
- 4Bieten Sie digitale Mitgliedschaften, Abonnements, E-Books oder Downloads gegen Entgelt an?
- 5Betreiben Sie ein Hotel-, Reise-, Ticket- oder Buchungsportal?
- 6Erbringen Sie Bank-, Kommunikations- oder digitale Mediendienste für Verbraucher?
- 7Haben Sie mehr als 10 Mitarbeitende oder mehr als 2 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme?
- 8Sind wichtige Informationen für den Kaufprozess nur als PDF, Bild oder schwer bedienbares Formular verfügbar?
- 9Können Nutzer den Kauf- oder Buchungsprozess ohne Maus bedienen?
- 10Sind Kontrast, Schriftgrößen, Formularfelder, Fehlermeldungen und Alternativtexte technisch geprüft?
Häufige Fragen
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